Amazon Partnerlinks:  
 
 
 

Darf ich Bilder nachzeichnen?


  • Ich denke es ist vernünftig, dass das Gesetz die Regeln derart offen lässt, weil die Möglichkeiten eines legalen Abzeichnens durch jede Festlegung eingeschränkt würden.


    Stimmt auch wieder, andererseits verunsichert es Leute extrem, wie man hier sehen kann. [pfeif]

    • Offizieller Beitrag

    Noch mal zur Klarstellung: Bei Urheberrechtsverletzungen ist es völlig irrelevant ob man diese mit kommerziellen Absichten (z.B. Bilderverkauf, Werbeeinblendungen etc. pp.) begeht oder "einfach nur so". Punkt.
    Ergänzung: freilich sind die Strafen härter, wenn Gewinnerzielungsabsicht mit im Spiel war.


    Entweder man begeht eine Verletzung oder nicht - ein bisschen geht nicht.


    Urheberrecht unterliegt dem Strafrecht. § 106 UrhG drückt sich da sogar recht drastisch aus:

    Zitat

    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    Und wer nicht weiß, wie nett die Urheber sind wenn sie sich nicht melden, der kennt auch diese Punkte nich;
    § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
    § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung


    Die Abmahnung (wovon hier -denke ich- alle ausgehen, wenn man "erwischt" wird) ist nur eine Option, die dem Urheber in die Hand gegeben wurde Verstöße außergerichtlich zu ahnden (um genauer zu sein ist es ein Vertragsangebot an den Rechteverletzer).


    Aber um die Angst zu nehmen: Ihr zerredet die Rechte, die ihr habt, ganz schön. Ich habe bereits darauf hin gewiesen, dass einem laut § 24 Freie Benutzung erlaubt ist auf Grundlage eines anderen Werkes ein eigenes Werk zu erstellen:

    Zitat

    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.


    Jetzt kann man über den Begriff der "freien Benutzung" streiten.


    Was anderes sagt das Gesetz nicht (Ihr dürft gerne mal selbst nachlesen). Interpretation ist dann Sache der Justiz und die ist IMMER individuell.

  • Nightmage
    Danke für die rechtliche Einordnung.


    Ich kann kein ‚Zerreden’ feststellen, denn meiner Ansicht nach greift $24 erst, wenn ich ein selbständiges Werk von einer Vorlage abgeleitet habe.


    D.h. ich muss zuerst die Schöpfungshöhe erreichen, in der die Vorlage ‚verblassen’ muss, sonst ist es kein selbständiges Werk und $24 kommt erst gar nicht in Betracht.


    Es kann aber gut sein, dass ich etwas falsch interpretiere oder übersehe :))

  • Nightmage
    Nachtrag: ich habe rund um §24 folgenden Link gefunden § 24 UrhG Freie Benutzung


    Darin ist folgender Text enthalten:
    „III. Begriff der Freien Benutzung
    Eine freie Benutzung ist ein eigenständiges, von dem Benutzten zu unterscheidendes Werk. Es muss also eine persönliche geistige Schöpfung iSd. § 2 II vorliegen. Die freie Benutzung geht gegenüber dem verwendeten Werk völlig neue Wege und ist deshalb im Vergleich zu ihm als selbstständiges neues Werk anzusehen (BGH GRUR 1963, 42 – Straßen – gestern und morgen). Das fremde Werk dient nur als Inspiration. Die freie Benutzung weist gegenüber dem vorbestehenden Werk einen solchen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, dass dessen Züge in dem neuen Werk verblassen und in den Hintergrund treten (BGH NJW 1958, 460 – Sherlock Holmes). …“


    Ich denke, das entspricht genau meinen Vorstellungen, dass ich für ‚mein Vorhaben ein geschütztes Foto abzuzeichnen’ eine Strategie aufbauen sollte, wie ich die Vorlage ‚verblassen’ lassen kann und wie ich die Schöpfungshöhe erreiche.


    Weiter unter heisst es in diesem Text:
    ...Wird ein Werk in eine andere, wesensfremde Werkkategorie transformiert, so ist in der Regel von einer freien Benutzung auszugehen. Beispielsweise wenn ein Gedicht in ein Gemälde oder eine Fabel in eine Melodie umgewandelt wird. Bei Übertragungen in wesensgleiche oder verwandte Werkkategorien liegt dagegen eher eine Bearbeitung vor. Zum Beispiel bei dem Nachmalen eines Fotos oder dem Verfilmen eines Romans. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wird das Thema eines Fotos, beispielsweise ein Portrait, in einem Gemälde verarbeitet, wobei der Maler das Portrait nur als eine von vielen dargestellten Charakteren einer Bildergeschichte darstellt, und es auf diese Weise in einem völlig neuen Kontext setzt, so werden die Charakterzüge des Fotografiewerkes von der neuen Szene überspielt - sie verblassen. ...

    Einmal editiert, zuletzt von PencilHB ()

    • Offizieller Beitrag

    Urteile dazu? Oder ist das die Meinung/ Interpretation eines Einzelnen (Anwalt?)?


    Wieso man aber dieses für zulässig hält

    Zitat

    Beispielsweise wenn ein Gedicht in ein Gemälde oder eine Fabel in eine Melodie umgewandelt wird

    aber dieses wiederum nicht

    Zitat

    Zum Beispiel bei dem Nachmalen eines Fotos oder dem Verfilmen eines Romans

    leuchtet mir ehrlich gesagt nicht ein.


    Wieso soll die bildliche Darstellung in Text und Melodie so grundlegend anders sein als von einer textlichen in Bewegtbild? Oder von einer Fotografie in eine Malerei/ Zeichnung (die ihrerseits zu Weilen einen ehrheblichen Mehraufwand an Arbeit bei der Erschaffung darstellt)?

  • Nightmage
    Der Ausgangspunkt unseres Gedankenaustausches ist die Aussage eines einzelnen Anwalts, insofern wäre es nicht schlecht, noch andere Aussagen/Meinungen zu hören.


    Ich denke mittlerweile, er liegt in seiner Aussage richtig, aber er hat es für die Ohren von Nichtjuristen zu pauschal beantwortet. Wenn ich die Kriterien von ‚Schöpfungshöhe’ und ‚Verblassen’ mit einfliessen lasse, dann darf ich immer noch abzeichnen/abmalen, aber es gibt Randbedingungen, die ich erfüllen muss.


    Entscheidend sind hierbei die beiden Paragraphen 23 und 24. Wenn mein Werk den §24 nicht erreicht, falle ich zurück auf §23 und dort benötige ich für eine Veröffentlichung die Zustimmung des Fotografen. Deshalb ist es vernünftig zu überlegen, wann man §24 erreichen könnte und wann nicht (klar, letztlich entscheidet das Gericht).


    Den zweiten Abschnitt habe ich nur deshalb in meinem Betrag zitiert, weil das eine der (extrem) wenigen Textstellen ist, in der ein Beispiel für ein erlaubtes Abzeichnen gegeben wird. Hier wird eine Möglichkeit (es gibt bestimmt viele andere) aufgezeigt, wie man eine Portraitvorlage in das eigene Werk übernehmen darf – in dem man sie unauffällig in eine Gruppe von anderen Personen einbaut, also ‚verblasst’ – für mich klingt das nicht unvernünftig, im Gegenteil.


    Des Weiteren habe ich (wie im ersten Teil des obigen Textes) bei einem Fotografen die Aussage gefunden, dass eine Vorlage nur noch als Inspiration verwendet werden sollte, um sie ‚korrekt zu verblassen’. Af mich wirkt das so, als ob es sich hierbei gar nicht mehr um ein ‚Abzeichnen’ handelt, sondern nur um ein ‚Nachschauen,’ wie eine Form aussehen könnte. Anders gesagt, auch wenn ich mit meiner ‚Nicht-Zeichen-Hand’ (also der anderen Hand ;-)) eine Vorlage abzeichne und versuche mit krakeligen Strichen den Blickwinkel, die Proportionen und Symmetrien nachzubilden, befinde ich mich wohl schon in einem Kopiervorgang.


    Ich hätte mir gewünscht, dass ich im Internet eine Liste von Beispielen finde (was man 'dürfen könnte' und was man 'nicht dürfen könnte),' so dass ich wenigstens eine wage Orientierung aufbauen kann – es ist wie die Suche nach Wasser in der Wüste (ich kann es nicht riechen – ich bin leider kein Elefant) :))

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Entscheidend sind hierbei die beiden Paragraphen 23 und 24. Wenn mein Werk den §24 nicht erreicht, falle ich zurück auf §23 und dort benötige ich für eine Veröffentlichung die Zustimmung des Fotografen. Deshalb ist es vernünftig zu überlegen, wann man §24 erreichen könnte und wann nicht (klar, letztlich entscheidet das Gericht).

    Ich denke, damit ist das Thema auf den Punkt gebracht und mehr gibt es eigentlich nicht mehr zu sagen. [doppel-daumen] Zumindest was die Gesetzeslage im Grunde erst mal her gibt.


    Der Rest wird durch Richter fest gelegt. Da es aber so wenige Beispiele dafür gibt, denke ich, dass dieser Aspekt (nach Vorlage gezeichnet und abgemahnt worden) in der Praxis nur sehr selten vorkommt.


    Das könnte uns eigentlich beruhigen. [pfeif]


  • bei dir geht es aber darum, wenn man von einem bereits gemaltem Bild abmalt, nicht um eine Fotografie

  • aber ne Frage hab ich nu auch ma, denke das es hier hin passt.


    Ich habe mir eine Skizze von einem Tiger gemacht, habe ein gutes Video bei youtube gefunden gehabt und habe abgezeichnet. Ich habe nicht abgepaust oder so, darf ich jetzt die Vorlage hier posten und sagen das es ein Bild von mir ist, ich meine ja , denn ich habs ja gezeichnet und einen gewissen Teil der Streifen habe ich auch selber verändert gehabt, also nicht alle Streifen haargenauso gemacht, (einen gewissen Teil ja, einen andern Teil nein)

    Einmal editiert, zuletzt von Celeberia ()

  • Solange du es nur hier zeigts, und vllt die Vorlage noch mit angibst sehe ich da kein Problem. Da wird keiner etwas sagen. Videos sind ja oft zum nachmachen gemacht ;)
    Es wird meist erst ernster, wenn du es kommerziell nutzt.


  • Solange du es nur hier zeigts, und vllt die Vorlage noch mit angibst sehe ich da kein Problem. Da wird keiner etwas sagen. Videos sind ja oft zum nachmachen gemacht ;)
    Es wird meist erst ernster, wenn du es kommerziell nutzt.


    das habe ich auf keinsterweise vor, ich wollte eigentlich mal ausprobieren, wie ich mit so einem Rastersystem klarkomme und ob das Zeichenergebnis besser wird, hatte im Moment kein passendes Foto oder Bild zu hause was sich dafür verwenden lässt und bin eigentlich zufällig bei Youtube auf dieses Video gestoßen

  • Dann brauchst du dir keine Gedanken machen. Das öffentliche zeigen an sich könnte man manchmal auch als Urheberrechtsverletztung auslegen, aber das macht keiner, es geht ja nicht um Geld. Mehr dazu kannst du in der ganzen Diskussion in diesem Thema lesen. Es ist shcon kompliziert, aber es ist hier ein Zeichnenlern Forum, da zeigen oft Leute, ich auch, abgezeichnete Bilder. Schließlich hast auch du einen Teil selber erschaffen, denn du hast es gemalt... aber alles komploziert :D


    Deswegen her mit den Bildern, eine Quellenangabe machen, und dann passt das [wink]


    Bei Figuren von Disney z. B. muss man allerdings wieder vorsichtiger sein..


  • Dann brauchst du dir keine Gedanken machen. Das öffentliche zeigen an sich könnte man manchmal auch als Urheberrechtsverletztung auslegen, aber das macht keiner, es geht ja nicht um Geld. Mehr dazu kannst du in der ganzen Diskussion in diesem Thema lesen. Es ist shcon kompliziert, aber es ist hier ein Zeichnenlern Forum, da zeigen oft Leute, ich auch, abgezeichnete Bilder. Schließlich hast auch du einen Teil selber erschaffen, denn du hast es gemalt... aber alles komploziert :D


    Deswegen her mit den Bildern, eine Quellenangabe machen, und dann passt das [wink]


    Bei Figuren von Disney z. B. muss man allerdings wieder vorsichtiger sein..


    auch wenn ich es ohne Vorlage ne Disneyfigur gezeichnet habe? naja, danke für den Tipp, dann lass ich das mal lieber sein, es gibt auch so, so schöne Dinge die man Zeichnen kann ^^[danke]

  • Bezüglich Copyright hätte ich da auch eine Frage, denn ich fertige sehr viele Fanarts an und weiss nicht, ob ich diese hier zeigen darf oder nicht. Beispiel: Mickey Mouse(©Disney) in einem realistischerem Stil und in einem selbstständig erdachtem und nicht kopierten Motiv gezeichnet.
    Aber den Originalcharakter erkennt man natürlich noch. Wie verhält sich das in diesem Forum?

  • Wir haben das bei solchen Motiven immer so gehandhabt, das ihr nur den Link zu dem hochgeladenen Bild postet ;)
    Also das das Bild nicht als Bild hier eingebunden wird.

    • Offizieller Beitrag

    Gewöhnt Euch bitte mal den Begriff "Copyright" ab, der hat in Deutschland keinerlei Relevanz - bei uns gilt das Urheberrecht. ;)


    Bilder von Anleitungen kann man normal zeigen, denn die Anleitungen dienen ja auch dem Abzeichnen und man wird ausdrücklich dazu "aufgefordert". Nur die Anleitungen selbst sollte man weder selbst noch nachgemacht weiter veröffentlichen ohne Erlaubnis.

Neueste Artikel

Was tut sich im Lexikon?

0
0
0
5
Amazon Partnerlinks: