Mal so allgemein Fotos von Gemälden (egal ob gemeinfrei oder nicht):
Dass Fotos von Gemälden nicht geschützt sind, ist meine Behauptung, das heißt ja nicht, dass es so stimmt.
Denn:
ZitatWikipedia: Fotografien, die keine Lichtbildwerke, also keine persönlichen geistigen Schöpfungen sind, werden in Deutschland als (einfache) Lichtbilder geschützt (sogenanntes Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG), ohne dass man nach einer Schöpfungshöhe fragen muss.
Dass Fotos von Gemälden, die das Gemälde als solches abbilden, nicht schützenswert sein können, ist meine Meinung, weil es einfach unlogisch ist. Insofern ist das Gesetz unlogisch bzw. nicht ausreichend
Zitat§ 72 UrhG:
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Vielleicht stimmt aber auch beides, demnach würde sich aber die Rechtsprechung selbst widersprechen. [keine-ahnung]
Bei gemeinfreien Werken wäre demnach die spannende Frage: wenn ich ein Foto von der Mona Lisa mache und es nur dieses eine Foto auf der ganzen Welt davon gibt, muss das Foto dann urheberrechtlichen Schutz genießen?
Wenn es nun hunderte Fotos von der Mona Lisa gibt, ist jedes einzelne dann für sich geschützt? Wenn ja, woran erkennt man den Unterschied zu all den anderen Fotos? Was macht ausgerechnet mein Foto einmalig, es ist doch immer die Mona Lisa?
https://de.wikipedia.org/wiki/…rheber.2FRechteinhaber.3F
ZitatAlles anzeigenNicht schützbare Fotos (Reproduktionen) – 2-D-Regel
Werden zweidimensionale Vorlagen (Gemälde, Fotos, Zeichnungen, Kupferstiche, Radierungen, Holzschnitte, …) lediglich reproduziert, sind die dadurch entstandenen Aufnahmen nach herrschender Meinung nicht selbst urheberrechtlich geschützt. Daher können Fotos oder Scans aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin reproduzierten Bilder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind (Kennzeichnung mit dem Baustein {{Bild-PD-alt}}). Die Gemeinfreiheit der Vorlage beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: Das Todesdatum eines Malers ist der 15. Mai 1942. Dies bedeutet, dass seine Werke ab 1. Januar 2013 gemeinfrei sind, nicht schon ab 15. Mai 2012).
Es existiert im deutschen Recht kein Verlags-Schutzrecht, das das Erlöschen des Urheberrechts überdauert oder bei seinem Fehlen an seine Stelle tritt.
Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist das Foto selbst als Lichtbild (unter Umständen sogar als Lichtbildwerk) geschützt.
Was ist zweidimensional? Gekrümmte Vorlagen (eine Höhlenwand, eine antike Vase usw.) sind sicher nicht zweidimensional, ebensowenig reliefartige Vorlagen. Bei Münzen und historischen Wachssiegeln (nicht Stempelsiegel!) liegt die Annahme nahe, dass sie reliefartig sind und Fotos von ihnen somit geschützt sind.
Allerdings ist bei Münzen als gemeinfreien Vorlagen umstritten, ob eine Fotografie der Münze tatsächlich als geschütztes Lichtbild zu betrachten ist. Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Münze mittels eines Flachbettscanners wiedergegeben wurde, ist das Hochladen der Abbildung hier gestattet.[2]
Zur Handhabung auf Commons siehe When to use the PD Art tag.
Demnach ist beides richtig: wenn man gemeinfreie Gemälde fotografiert, hat das Foto keinen Urheberschutz. Aber auch Fotos sind allgemein immer geschützt (NICHT bei gemeinfreien Bildern - außer 3D zB Statuen):
ZitatSimple Bilder, Lichtbilder und Lichtbildwerke
Sofern eine Schöpfung nicht ein bestimmtes Maß an Individualität im Sinne einer „persönlichen, geistigen“ Schöpfung aufweist, ist diese nach § 2 UrhG kein Werk und ist auch nicht urheberrechtlich geschützt. Diese Hürde für urheberrechtlichen Schutz bezeichnet man als Schöpfungshöhe. Eine Datei, die nicht die Schöpfungshöhe erreicht, ist gemeinfrei und kann frei verwendet werden. Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} verwendet werden.
Bei Fotos erübrigt sich aber die Frage der Schöpfungshöhe, da es sich – abgesehen von Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Vorlagen (siehe unten) – stets mindestens um Lichtbilder handelt, die nach § 72 UrhG zumindest eingeschränkt geschützt sind, oder aber um Lichtbildwerke, die den vollen Schutz nach §2 UrhG genießen.