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Rechtl. Lage beim zeichnen von Gebäuden?

  • zu Gebäuden wenn wir schauen ist das ganze mit der neuen datenschutzverordnug
    Im chaos.
    Wenn ich nur sehe wieviel da mit panik diskutieren...


    Ich denke am sichersten geht man wirklich wenn mann fragt..


    Wenn man öffendliche berühmte gebäude malt und zeigt ist das ok ausser es steht wo etwas anderes
    Was durchaus sein kann
    Hab mal in einem prospekt gelesen das fotos erlaubt sind aber künstlerische verfielfältigung nur auf anfrage. Glaube war eine kirche.


    Wird es verkauft sollte man also anfragen
    Weil man ja die meisten berühmten gebäude eignen kiosk haben
    Für die meisten ist das aber werbung


    Wenn mann sieht das jemand fotografiert einen zeichnet kann man verlangen das er/sie das nicht macht
    Das ein grundrecht


    Auf öffentdlichen festen parks die als öffendlich gekennzeichnet sind muss man damit rechnen und gibt so sein ok


    Kann aber auch da sagen wenn man sieht nein


    Wenn ich eine person so zeichne das man sie erkennt muss ich sie fragen


    Bei journalisten ist es anders

    was nützt Talent ,wenn mann nicht das Herz und Geduld hat zu üben..
    Das wache achtsame Auge und das dazugehörige verrückte Hirn.. [hexenkueche]

    • Offizieller Beitrag

    Das, was man meistens so im Netz findet sind Interpretationen des Kunst Urheberrechts Gesetzes (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie).
    In §22 steht z.B. nur "Veröffentlichen", von Anfertigen steht da nix.
    Dafür regelt §23 wann man keine Erlaubnis braucht, z.B. Absatz 4 "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;"
    §24 sagt dann wiederum, dass Behörden keine Erlaubnis brauchen (z.B. für polizeiliche Fahndungen relevant).
    Ab §33 geht es weiter und sagt, wie man bestraft werden kann, wenn man dagegen verstößt.
    Wenn ich §37 richtig verstehe, steht dort, was mit widerrechtlich angefertigten Kopien zu tun ist.
    §38 sagt dann, dass derjenige, dessen Rechte verletzt wurden, auch die Rechte übertragen bekommen kann, an den hergestellten Kopien.
    §42 sagt dann, wie man zu seinem Recht kommt.
    §43 sagt wieder was zur Vernichtung der Kopien.
    §44 sagt was zur Anwendung des Rechts.
    §48 sagt was zur Verjährung.
    §50 wieder was zur Vernichtung.
    Und §55 sagt seit wann das Gesetz in Kraft ist (1. Juli 1907).


    Und bei Wikipedia steht zu "Recht am eigenen Bild":


    Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland ein Unterfall des durch Art. 2 Abs 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.[1] Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen.[1] Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907, außerdem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in § 201a StGB geregelt.

    (Hervorhebung durch mich)


    --------------- 20. Mai 2018, 19:20 ---------------
    Ach so und zu Alphawölfins Teil: Eltern üben dieses Recht natürlich für ihre minderjährigen Kinder aus. ;)


    --------------- 20. Mai 2018, 19:27 ---------------
    Ach so, und dass es nicht angebracht ist, einfach Fremde auf offener Straße zu fotografieren, ist natürlich was anderes. Ändert aber nichts daran, dass es erst mal nicht verboten ist - da kommts dann wieder auf den Zweck und die Verwendung an. Man denke aber an Paparazzi - die arbeiten genau unter diesen Umständen. ;)

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